Satzung

des Vereins Blaue Biber Bevergern e.V. mit dem Sitz in Bevergern

 

§1 Name, Geschäftsjahr

  1. Der Verein Trägt den Namen “ Blaue Biber Bevergern e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Er ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V. und wird unter der Nummer 351 geführt.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01 und endet jeweils am 31.12.
  3. Das Gründungsdatum ist 04.07.1997

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeit liegt, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu unterstützen.
    Der Satzungszweck wird, den sportlichen Charakter einer Fußballbegegnung angemessen verwirklicht durch Organisation der Besuche zu den Spielen und zu den anderen Veranstaltungen des FC Schalke 04.
    Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung der Gemeinschaft innerhalb einer Gleichgesinnten Fangruppierung.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.
    Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied kann grundsätzlich jede Person, unabhängig vom Alter werden.
    Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.
    Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
    Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
    Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden.
    Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
    Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet

    1. Durch freiwilligen Austritt
    2. Durch Streichung aus der Mitgliederliste
    3. Durch Ausschluss aus dem Verein
    4. Durch Tod
    5. Durch Auflösung des Vereins

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit einer Frist von 6 Wochen, mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
    Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
    Die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

  1. Mitgliedsbeiträge
    Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird vom Vorstand eingefordert. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
  1. Ehrungen der Mitglieder
    Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder, sowie sonstige natürliche oder juristische Personen geehrt werden. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand beschließt, ferner rückgängig machen von Ehrungen, wenn und soweit sich der/die Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat

 

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassierer
    4. stellvertretenden Kassierer
    5. Schriftführer
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. 4 Beiratsmitgliedern
  1. Zuständigkeit des Vorstandes
    Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    4. Führung der Kassenbücher; Erstellung eines Jahresberichtes
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Einberufung und Durchführung von Vorstandsversammlungen
    7. Erstellen einer Geschäftsordnung, die das Zusammenkommen von Beschlüssen und ihre Dokumentation, sowie die internen Zuständigkeitsbestimmungen beinhalten muss.

    Diese Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selber und ist innerhalb einer Vorstandsversammlung änderbar.

  1. Amtsdauer des Vorstandes
    1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Im Rotationsverfahren, wird jeweils der 1.Vorsitzende, der 1. Kassierer, der Schriftführer und 2 Beisitzer in einem Jahr, sowie der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer und 2 Beisitzer im folgenden Jahr gewählt.
      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
      Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
      Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, erlischt automatisch seine Organstellung.
    2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, welches auf der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
      Scheidet ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB (§5, a+b), so ist in einem Zeitraum von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode wählt.
    3. Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag der Stimmberechtigten die Versammlung die Abwahl mit einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall kann die Versammlung einen Nachfolger wählen.
  1. Beschlussfassung des Vorstandes
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, darunter der erste oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit in einer Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, inklusive des Beirates, jeweils mit einer Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  1. Der Beirat
    Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern. Die Anzahl der Beiratsmitglieder darf die Anzahl der Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand nicht überschreiten. Er wird auf die Dauer von zwei Jahre, von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht Mitglieder des Beirates sein. Über die Aufgabenbereiche des Beirates entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Näheres ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Berichte des 1.Vorsitzenden, des Kassierers, der Kassenprüfer)
    2. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, wobei im Rotationsprinzip, jeweils ein Kassenprüfer in einem und ein Kassenprüfer im darauffolgenden Jahr zu wählen ist.
    6. Die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    Zu Beginn des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu wird vom Vorstand unter Einhaltung einer 4 Wochenfrist über die Presse oder die Homepage oder über Aushang oder über eine schriftliche Benachrichtigung eingeladen. Die Tagesordnung wird im Aushang veröffentlicht. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  1. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied i.S.v. § 26 BGB anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einem Antrag diesbezüglich mit einer einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zugestimmt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Bei Wahlen gilt folgendes: Jedes Mitglied hat pro zu wählender Person eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Anträge zur Tagesordnung
    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen. Abgelehnte Anträge sind in der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegensprechen.Während der Versammlung können Anträge von Mitgliedern, soweit es sich nicht um Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 (1-4), soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. — Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

 

§8 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung arbeitserleichternd unterstützen. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie die Ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand. Ausschussmitglieder können nur solche Personen sein, die einem Organ des Vereins angehören. Die Ausschüsse sind gebunden an Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstandes. Die Ausschüsse haben dem Vorstand immer regelmäßig Bericht zu erstatten über die Umsetzung und Ausführung der Ihnen übertragenen Aufgaben.

 

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, unter der in § 6 Abs. 3 genannten Stimmenmehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Stadt Hörstel mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

 

Bevergern, 28.01.2016

Klemens Niermann

 

 

(c) Blaue Biber Bevergern e.V. 2016 Alle Rechte vorbehalten

Hallo Schalker,

da es in letzter Zeit immer wieder zu kurzfristigen Absagen bei den Kartenbestellungen kommt, wird ab sofort jede bestellte Karte inklusive Busfahrt abgerechnet.
Wir müssen sowohl die Karten wie auch den Bus bestellen und können kurzfristige Abmeldungen nicht mehr annehmen. Der Verein muss in Vorkasse gehen und bleibt dann auf den Kosten sitzen. Dieses ist nicht mehr hinzunehmen.

 

Gruß
David Knappmeyer
1. Vorsitzender „Blaue Biber Bevergern“

 


 

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